Mietrecht Schweiz — Rechte und Pflichten für Mieter
Aktualisiert am 10.3.20259 Min. Lesezeit
Das Schweizer Mietrecht (OR Art. 253–274g) schützt Mieter in vielen Bereichen. Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen verständlich zusammengefasst.
Kündigungsfristen und -termine
In der Schweiz gelten in der Regel Kündigungsfristen von 3 Monaten, jeweils auf Ende eines Monats (oft beschränkt auf bestimmte Termine wie 31.3., 30.6., 30.9.). Die genauen Fristen stehen in Ihrem Mietvertrag. Kürzere Fristen (z.B. 1 Monat bei möblierten Zimmern) sind möglich.
Mietzinserhöhung anfechten
Eine Mietzinserhöhung muss mit einem offiziellen Formular angekündigt werden. Sie können die Erhöhung innerhalb von 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten, wenn Sie diese für missbräuchlich halten. Der Vermieter muss die Erhöhung begründen können.
Mängel melden
Melden Sie Mängel immer schriftlich (per Einschreiben). Bei schweren Mängeln (z.B. Heizungsausfall im Winter) haben Sie Recht auf sofortige Behebung und ggf. Mietzinsreduktion. Kleine Unterhaltsarbeiten (bis ca. CHF 150–200) müssen Sie als Mieter selbst tragen.
Untermiete
Sie dürfen grundsätzlich untervermieten, müssen aber die Zustimmung des Vermieters einholen. Der Vermieter darf die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern (z.B. bei Überbelegung oder wenn Sie einen höheren Mietzins als den eigenen verlangen).
Kaution
Die Mietkaution darf maximal 3 Monatsmieten betragen und muss auf einem Sperrkonto bei einer Bank auf Ihren Namen angelegt werden. Der Vermieter darf die Kaution nicht auf seinem eigenen Konto halten.
Wohnungsrückgabe
Bei der Rückgabe wird die Wohnung anhand des Übernahmeprotokolls geprüft. Normale Abnutzung müssen Sie nicht bezahlen. Der Vermieter muss die Lebensdauer der beschädigten Gegenstände berücksichtigen (Paritätische Lebensdauertabelle).
Schlichtungsbehörde
Bei Streitigkeiten ist der erste Schritt die Schlichtungsbehörde Ihres Bezirks. Das Verfahren ist kostenlos und vertraulich. Eine Rechtsschutzversicherung kann bei komplexeren Fällen sinnvoll sein.
Erstreckung des Mietverhältnisses
Wenn eine Kündigung für Sie eine besondere Härte bedeutet (z.B. Alter, Krankheit, familiäre Situation), können Sie bei der Schlichtungsbehörde eine Erstreckung des Mietverhältnisses beantragen — maximal 4 Jahre bei Wohnungen.
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